Spendenkonto IBAN: DE83 7009 3200 0000 0004 00

Satzung der Bürger­stiftung

PRÄAMBEL

Die Bürgerstiftung Landkreis Starnberg ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Satzungszwecks will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Region und ihrer Bürger liegen, soweit öffentliche Mittel dafür nicht infrage kommen oder nicht zur Verfügung stehen. Die Bürgerstiftung Landkreis Starnberg wurde von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Landkreis Starnberg auf Initiative der VR Bank Starnberg-Zugspitze eG gegründet.

Die Bürgerstiftung regt weitere Bürger immer wieder dazu an, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Region mitzuwirken. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Starnberg fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass sich die Region positiv entwickelt.

§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ

(1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Landkreis Starnberg.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Starnberg.

§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder andere Vergünstigungen begünstigt werden.

(5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

§ 3 STIFTUNGSZWECK

(1) Zweck der Stiftung ist

a. die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege:

I. die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;

II. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;

III. die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die in die Denkmalsrolle eingetragen sind;

b. die Förderung der Jugend-, der Alten- und der Behindertenhilfe;

c. die Förderung des Sports, insbesondere des Breiten- und des Nachwuchssports;

d. die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d § 53 AO und kirchlicher Zwecke;

e. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;

f. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;

g. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

h. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern diese nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden;

i. die Förderung des Tierschutzes;

j. die Förderung der Kriminalprävention;

k. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz sowie

I. die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Landkreis Starnberg, in Ausnahmefällen auch außerhalb.

(2) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern

(3) Die Stiftung verwirklicht einen Teil der vorgenannten Zwecke unmittelbar durch die Durchführung eigener Maßnahmen. Diese ergeben sich beispielhaft aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Die Stiftung verwirklicht die oben genannten Zwecke mittelbar z.B. durch

a. die finanzielle Förderung von Kultur- und Kunsteinrichtungen in öffentlichrechtlicher Trägerschaft;

b. die finanzielle Förderung von Sportvereinen, soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind;

c. die finanzielle Förderung von Wohlfahrtspflegeeinrichtungen;

d. die finanzielle Förderung von Organisationen und Einrichtungen, die ihrerseits die vorstehenden Zwecke verfolgen;

e. die Unterstützung wissenschaftlicher Vorhaben;

f. die Förderung des Nachwuchses in den Bereichen des Breiten- und Hochleistungssports.

(5) Die genannten Beispiele zur Zweckveiwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu veiwirklichen.

(6) Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht alle gleichzeitig und nicht im gleichen Maße gefördert werden.

(7) Die Ergebnisse aus den geförderten Projekten können veröffentlicht werden.

§ 4 GRUNDSTOCKVERMÖGEN

(1) Das Grundstockvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus 77.500,- Euro.

(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Grundstockvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

(3) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 5 STIFTUNGSMITTEL

(1) Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.

(2) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.

(3) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 6 ZUWENDUNGEN

(1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Ab einem Wert von 25.000 Euro kann eine Treuhandstiftung unter dem Dach der Bürgerstiftung eingerichtet werden. Der Stifter gibt ihr eine Satzung und benennt hierin einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. Die Treuhandstiftung ist von der Bürgerstiftung getrennt von ihrem übrigen Vermögen als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Stifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen. Sie ist ein eigenständiges steuerliches Subjekt.

(3) Ergänzend zur Treuhandstiftung aus§ 6 (2) kann ein Partnerschaftsfonds eingerichtet werden. Der Partnerschaftsfonds ist eine zweckgebundene Zuwendung in das Grundstockvermögen der Bürgerstiftung. Die Mindestsumme zur Einrichtung eines solchen Fonds soll 10.000 Euro betragen, die Einzahlung kann innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss eines separaten Vertrags erfolgen. Der Zustifter kann konkrete Zwecke für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, die im Rahmen des Satzungszwecks der Bürgerstiftung liegen müssen, und einen Namenszusatz für den Partnerschaftsfonds wählen. Der Partnerschaftfonds muss im Jahresabschluss ausgewiesen werden.

(4) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.

§ 7 ORGANE DER STIFTUNG

(1) Die Stiftung hat folgende Organe:

(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen.

(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des§ 11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten. Soweit die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung diese Aufgabe nicht ehrenamtlich ausüben, können sie eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages erhalten, soweit die Mittel der Stiftung dies erlauben.

§ 8 STIFTUNGSVORSTAND

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen.

(2) Die VR Bank Starnberg-Zugspitze eG (oder deren Folgeinstitut) hat zeitlich unbefristet das Recht, ein Stiftungsvorstandsmitglied u benennen. Die Amtszeit dieses Mitglieds ist unbefristet.

(3) Die weiteren Stiftungsvorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen, auch mehrmalige, sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch das Stiftungskuratorium.

(4) Ein bestelltes Stiftungsvorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch das Stiftungskuratorium abberufen werden.

(5) Scheidet ein bestelltes Stiftungsvorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Stiftungsvorstandsmitglied.

(6) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.

(8) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES STIFTUNGSVORSTANDES

(1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Stiftungsvorstandsmitgliedes oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder >gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, ersatzweise die des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes.

(4) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.

(5) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes sowie Beschlussfassungen im Umlaufverfahren wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 AUFGABEN DES STIFTUNGSVORSTANDES

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils mit einem weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.

(2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere beschließt der Stiftungsvorstand über folgende Angelegenheiten:

§ 11 GESCHÄFTSFÜHRUNG

(1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen, sofern die Mittel der Stiftung dies erlauben.

(2) Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind.

(3) Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des§ 30 BGB.

(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen.

§ 12 STIFTUNGSKURATORIUM

(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens sieben und höchstens 15 Personen.

(2) Die VR Bank Starnberg-Zugspitze eG (oder deren Folgeinstitut) hat zeitlich unbefristet das Recht, ein Kuratoriumsmitglied zu benennen. Die Amtszeit dieses Mitglieds ist nicht befristet.

(3) Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(4) Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden vom Stifter bestellt. Nachfolgende Bestellungen erfolgen durch die Kuratoriumsmitglieder vor Ende ihrer Amtszeit nach Anhörung des Stiftungsvorstandes.

(5) Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Mehrheit des Stiftungskuratoriums und nach Anhörung des Stiftungsvorstandes abberufen werden.

(6) Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellen die verbliebenen Mitglieder auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied.

(7) Vorsitzender des Stiftungskuratoriums ist das jeweilige von der VR Bank Starnberg-Zugspitze eG benannte Mitglied. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.

(8) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES STIFTUNGSKURATORIUMS

(1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag von wenigstens zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.

(2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes.

(4) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und allen Organmitgliedern zuzustellen ist.

§14 AUFGABEN DES STIFTUNGSKURATORIUMS

Das Stiftungskuratorium ist für folgende Aufgaben zuständig:

§ 15 STIFTERFORUM

(1) Mitglied des Stifterforums wird, wer der Stiftung mindestens 500 € zugewendet hat. Ebenfalls Mitglied des Stifterforums kann werden, wer sich ehrenamtlich für die Stiftung engagiert. Hierüber entscheidet das Stiftungskuratorium.

(2) Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.

(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum für längstens 1 O Jahre angehören soll.

(4) Wird ein Mitglied des Stifterforums zum Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Stiftungskuratoriums bestellt. ruht seine Mitgliedschaft im Stifterforum für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.

(5) Die Mitgliedschaft im Stifterforum erlischt 1 O Jahre nach der letzten Zuwendung >des Mitgliedes von mindestens 500 € an die Stiftung, bei ehrenamtlich Engagierten durch deren Abberufung durch das Stiftungskuratorium.

§ 16 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES STIFTERFORUM

(1) Das Stifterforum tagt einmal im Jahr.

(2) Die erste Sitzung wird durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes einberufen, die folgenden Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied des Stifterforums einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.

(3) Das Stifterforum ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.

(4) Das Stifterforum wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.

(5) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 17 AUFGABEN DES STIFTERFORUM

Das Stifterforum ist für folgende Aufgaben zuständig:

(1) Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvorstandes mit dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

(2) Anregungen an Vorstand und Kuratorium insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 18 EHRENAMT UND HÖCHSTALTER

(1) Die Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig. Sie können einen Auslagenersatz erhalten.

(2) Die Amtszeit von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.

§ 19 RECHNUNGSJAHR UND JAHRESABSCHLUSS

(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.

§ 20 SATZUNGSÄNDERUNGEN, ÄNDERUNGEN DES STIFTUNGSZWECKS, ZUSAMMENLEGUNG, AUFHEBUNG

(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszweckes und unter Beachtung des ursprünglichen Stifterwillens zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebes die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist >ein Beschluss des Stiftungskuratoriums erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit des Stiftungskuratoriums zustande kommt.

(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Stifterwille ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums.

(3) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an eine vom Stiftungsvorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des§ 3 der Satzung zu verwenden hat.

§ 21 UNTERRICHTUNGU ND AUSKUNFT DES FINANZAMTES

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 22 STIFTUNGSAUFSICHT

(1) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigun und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierung von Oberbayern. Die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes gelten in seiner jeweiligen Fassung.

§ 23 IN-KRAFT-TRETENE DER SATZUNG

Diese Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.


Satzung im Original als Download

Satzung
(PDF-Download)

Icon für Download

PDF / 2,5 MB